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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 62 BGG vom 2020

Art. 62 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung

1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

2 Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.

3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE130013Kollokation (Nichteintreten)Frist; Berufung; Vorinstanz; Fristerstreckung; Partei; Recht; Gerichtskosten; Verfügung; Parteien; Entscheid; Gelder; Gerichtskostenvorschuss; Parteientschädigung; Berufungsverfahren; Nachfrist; Fristerstreckungsgesuch; Vertrete; Klage; Vorbringen; Leistung; Bezirksgericht; Ersuchte; Zureichende; Entscheidgebühr; Höhe; Bundesgericht; Erstinstanzliche; Gewährt; Behauptungen; Gerichtskostenvorschusses
SGVZ.2008.28Entscheid Art. 254 Abs. 2 ZPO, Art. 254 Abs. 1 lit. c und Art. 276 Abs. 1 lit. b (sGS 961.2). Einer kautionspflichtigen Partei kann nicht zugemutet werden, mit der Anfechtung der Kautionsverfügung bis zu einem Nichteintretensentscheid zuzuwarten, weshalb ein (erheblicher) Nachteil zu bejahen und die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Kautionsentscheide zuzulassen ist. Ferner konnte die Vorinstanz ohne Willkür - angesichts der Vielzahl angehobener Betreibungen - die Zahlungsunfähigkeit als glaubhaft erachten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. Mai 2008, VZ. 2008.28). Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Kaution; Entscheid; Zahlung; Prozess; Betreibung; Rechtsverweigerung; Zahlungsunfähigkeit; Gesuch;Rechtsverweigerungsbeschwerde; Andere; Betreibungen; Nachteil; Sicherheit; Willkür; Anderen; Prozessführung; Kanton; Gründen; Willkürlich; Bundesgericht; Leuenberger/Uffer-Tobler; Zürich; Unentgeltliche; Kautionsentscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 153Art. 61 lit. d ATSG; reformatio in peius im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Seiner Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Bereinigung der Rechtsprechung; E. 4). Beschwerde; Recht; Peius; Reformatio; Urteil; Entscheid; Partei; Kantonale; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Gericht; Unrichtig; Versicherungsgericht; Schlechterstellung; Verfahren; Angefochtene; Verfügung; Sachverhalt; Verwaltung; Voraussetzungen; Stellung; Objektive; Angefochtenen; Wiedererwägung; Zweifellos; Korrektur; Erheblicher; Geltende; Einsprache
141 III 155 (4A_46/2015)Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4).
Partei; Sicherheit; Schweiz; Beschwerde; Gefährdung; Parteientschädigung; Beschwerdeführerin; Sitzes; Fehlenden; Zivilprozessordnung; Sicherstellung; Sicherheitsleistung; Beschwerdegegnerin; Recht; Wohnsitz; Vorinstanz; Wortlaut; Wohnsitzes; Gesetzes; Botschaft; Wird; Anspruch; Forderung; ZPO; Botschaft; TAPPY; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2198/2021Absolute AusschlussgründeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Eingabe; Kostenvorschuss; Urteil; Wiederherstellung; Auftrag; Vorinstanz; Vertreter; Hilfsperson; Beilage; Zahlung; Verfahrens; Partei; Kostenvorschusses; Verfügung; Stellungnahme; Treten; Auftragserteilung; Einzutreten; Rechtsvertreter; Beleg; Absender; Dänische; Wäre; Schutz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2022.39Beschwerde; Bundes; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Gericht; Frist; Kostenvorschusses; Frist; Beschwerdeführer; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Instruktionsrichter; Partei; Fahrzeug; Grenzsicherheit; Tribunal; Einziehung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetzes; StBOG; BStKR; Bundesamt; Selbständige; Unbenutzt; Leistung; Gerichtsschreiberin
BV.2019.7Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Beschwerde; Bundes; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführer; Bundesgesetz; FINMAG; Eidgenössische; Frist; StBOG; Bundesstrafgerichts; Finanzdepartement; Beschluss; BStKR; Beschwerdeentscheid; Kostenvorschusses; Partei; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Unbenutzt; Geldwäscherei; Geleistet; Leistung; Instruktionsrichter; Bundesgericht; Frist; Wurde
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