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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 62 ArG vom 2018

Art. 62 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 62 Vorbehalt des Strafgesetzbuches und Strafverfolgung

Vorbehalt des Strafgesetzbuches und Strafverfolgung

1 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 bleiben vorbehalten.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.


1 SR 311.0



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2018 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3621/2014Principe de la transparenceConsid; Ments; LTrans; Consid; Donné; Elles; Donnée; Document; Données; Accès; être; Décision; Intérêt; Autorité;Documents; été; Médicament; Prise; Fédéral; autorité; accès; Personne; Position; Swissmedic; Secret; Arrêt; Procédure; Faire
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