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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 619 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 6191D. Objects spezials / V. Manaschis agriculs e bains immobigliars agriculs

V. Manaschis agriculs e bains immobigliars agriculs

Per surpigliar e per metter a quint manaschis agriculs e bains immobigliars agriculs vala la Lescha federala dals 4 d’october 19912 davart il dretg funsil puril.


1 Versiun tenor l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
2 SR 211.412.11


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 619 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140078ForderungVorinstanz; Gewinn; Beklagten; Recht; Grundstück; äusserung; Berufung; Veräusserung; Bezahlen; Partei; Verpflichtet; Recht; Abtretungsvertrag; Miterbe; Grundstücke; Miterben; Entgeltliche; Veräusserungs; Parteien; Klage; Gericht; Gewinnanteil; Schenkung; Wirtschaftlich; Zeuge; Klägern
ZHLB120016ForderungKlagte; Gewinn; Beklagten; Berufung; Gerinnen; Verkauf; Klägerinnen; Kaufvertrag; Klage; Grundstück; Verkaufs; Rechtlich; Anschlussberufung; Recht; Vertrag; Grundstückgewinnsteuer; Vorinstanz; Erbrechtliche; Gewinnanteil; Grundstückgewinnsteuern; Betrieb; Grundbuch; Berufungsverfahren; Erbteilung; Gewinnanteils; Miterben; Vereinbart; Ziffer; Erben; Ausgleichung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 344 (5A_816/2010)Art. 94 Abs. 3 BGBB; Recht, das auf Gewinnansprüche anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBB bestehen. Art. 29 BGBB ist auf die vor dem 1. Januar 1994 entstandenen Gewinnansprüche anwendbar, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Die altrechtlichen Art. 619 ff. ZGB und 218quinquies OR bleiben nur dann anwendbar, wenn die Veräusserung im Sinne des BGBB vor diesem Datum erfolgt ist (E. 4).
Regeste b
Art. 29 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c BGBB; Einleitung des Verfahrens für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone als Zeitpunkt, der für eine Veräusserung im Sinne von Art. 28 BGBB massgebend ist. Nur ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG, der namentlich die Bauzone gemäss Art. 15 RPG festlegt, gilt als Verfahren für die Zuweisung im Sinne des BGBB (E. 5.2-5.4). Die öffentliche Auflage eines Nutzungsplans ist der Zeitpunkt, der für die Einleitung des Verfahrens für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. c BGBB massgebend ist (E. 5.5).
Droit; Affectation; Bâtir; Classement; D'affectation; Procédure; Canton; Foncier; Plans; Terrain; Fédéral; Héritiers; Aliénation; Zones; Consid; Agricole; Nouveau; Cohéritiers; Cit; Celle; Territoire; Rural; Publique; Qu'il; N'est; L'enquête; Fédérale; Parcelle; été; Octobre
117 II 530Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht. Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein. Bäuerliche; Landwirtschaftlich; Bäuerlichen; Erblasser; Erbrecht; Landwirtschaftlichen; Gewerbe; Lebzeiten; Integralzuweisung; Obergericht; Berufung; Erben; Erblassers; Voraussetzung; Eignung; Landwirtschaftsbetrieb; Erbrechts; Urteil; Voraussetzungen; Gewerbes; Künftigen; Grundstücke; Recht; ESCHER; Ertragswert; Landwirtschaftsbetriebs; A-B; Klage; Erblasserin; Revision
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