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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 619 CCS dal 2021

Art. 619 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 6191D. Oggetti particolari / V. Aziende e fondi agricoli

V. Aziende e fondi agricoli

La ripresa e l’imputazione di aziende e fondi agricoli sono rette dalla legge federale del 4 ottobre 19912 sul diritto fondiario rurale.


1 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
2 RS 211.412.11


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 619 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140078ForderungVorinstanz; Gewinn; Beklagten; Recht; Grundstück; äusserung; Berufung; Veräusserung; Bezahlen; Partei; Verpflichtet; Recht; Abtretungsvertrag; Miterbe; Grundstücke; Miterben; Entgeltliche; Veräusserungs; Parteien; Klage; Gericht; Gewinnanteil; Schenkung; Wirtschaftlich; Zeuge; Klägern
ZHLB120016ForderungKlagte; Gewinn; Beklagten; Berufung; Gerinnen; Verkauf; Klägerinnen; Kaufvertrag; Klage; Grundstück; Verkaufs; Rechtlich; Anschlussberufung; Recht; Vertrag; Grundstückgewinnsteuer; Vorinstanz; Erbrechtliche; Gewinnanteil; Grundstückgewinnsteuern; Betrieb; Grundbuch; Berufungsverfahren; Erbteilung; Gewinnanteils; Miterben; Vereinbart; Ziffer; Erben; Ausgleichung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 344 (5A_816/2010)Art. 94 Abs. 3 BGBB; Recht, das auf Gewinnansprüche anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBB bestehen. Art. 29 BGBB ist auf die vor dem 1. Januar 1994 entstandenen Gewinnansprüche anwendbar, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Die altrechtlichen Art. 619 ff. ZGB und 218quinquies OR bleiben nur dann anwendbar, wenn die Veräusserung im Sinne des BGBB vor diesem Datum erfolgt ist (E. 4).
Regeste b
Art. 29 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c BGBB; Einleitung des Verfahrens für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone als Zeitpunkt, der für eine Veräusserung im Sinne von Art. 28 BGBB massgebend ist. Nur ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG, der namentlich die Bauzone gemäss Art. 15 RPG festlegt, gilt als Verfahren für die Zuweisung im Sinne des BGBB (E. 5.2-5.4). Die öffentliche Auflage eines Nutzungsplans ist der Zeitpunkt, der für die Einleitung des Verfahrens für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. c BGBB massgebend ist (E. 5.5).
Droit; Affectation; Bâtir; Classement; D'affectation; Procédure; Canton; Foncier; Plans; Terrain; Fédéral; Héritiers; Aliénation; Zones; Consid; Agricole; Nouveau; Cohéritiers; Cit; Celle; Territoire; Rural; Publique; Qu'il; N'est; L'enquête; Fédérale; Parcelle; été; Octobre
117 II 530Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht. Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein. Bäuerliche; Landwirtschaftlich; Bäuerlichen; Erblasser; Erbrecht; Landwirtschaftlichen; Gewerbe; Lebzeiten; Integralzuweisung; Obergericht; Berufung; Erben; Erblassers; Voraussetzung; Eignung; Landwirtschaftsbetrieb; Erbrechts; Urteil; Voraussetzungen; Gewerbes; Künftigen; Grundstücke; Recht; ESCHER; Ertragswert; Landwirtschaftsbetriebs; A-B; Klage; Erblasserin; Revision
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