1 Lorsque les héritiers ne peuvent se mettre d’accord sur le prix d’attribution, il est fixé par des experts officiels.496
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496 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
497 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, avec effet au 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813. 1971 I 753).
V. Entreprises et immeubles agricoles >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200044 | Erbteilung / Rückweisung | Beklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer |
LU | 1B 15 62 | Der Willensvollstrecker ist befugt, Nachlassliegenschaften durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen zu lassen. | Gutachten; Immobilien; Willen; Willensvollstrecker; Auftrag; Zustimmung; Immobiliengutachten; Gerichtliches; Parteien; Schatzung; Abteilung; Kantons; Immobilienbewertung; Anrechnungswert; Verfasst; Erben; Kantonsgericht; Zuständig; Vorinstanz; Beweismittel; Willensvollstreckers; Erblassers; Schatzungsbehörde; Recht; Schatzungsgesetz; Bezeichne; Nachlassliegenschaften |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 II 440 | Erbteilung; Art. 608, 610 ZGB. Losbildung, wenn der Erblasser durch Teilungsanordnung Erbschaftswerte einem Erben zugewiesen hat (Erw. 4). Zuweisung einer Liegenschaft zu einem bestimmten Anrechnungswert als Vorausvermächtnis oder als Teilungsanordnung? (Erw. 5-7). | Liegenschaft; Teilung; Liegenschaften; Erblasser; Erben; Testament; Anrechnung; Teilungsvorschrift; Zuweisung; Vorausvermächtnis; Urteil; Vorinstanz; Erbteil; Zugewiesen; Anrechnungswert; Verfügung; Erbschaft; Bundesgericht; Beatusstrasse; Vermächtnis; Erbteilung; Anspruch; Letztwillig; Zuteilung; Berufung; Nachlasses; Scheiden; Letztwillige; Recht |
87 II 74 | Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben. 1. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB) wie der Ertragswert durch die von den Kantonen auf Grund von Art. 7 LEG bezeichneten Schätzungsbehörden festzustellen (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften). Die rechtskräftigen Schätzungen dieser Behörden sind für die Gerichte, die einen Gewinnbeteiligungsanspruch im Sinne von Art. 619 ZGB zu beurteilen haben, verbindlich. 2. Die Kantone sind nicht befugt, die für die Anwendung von Art. 620 und 619 ZGB erforderlichen Schätzungen landwirtschaftlicher Gewerbe andern Behorden zu übertragen als die Bestimmung des Schätzungswertes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LEG. | Verkehrswert; Schätzung; Verordnung; Gewinn; Feststellung; Landwirtschaftliche; Anrechnungswert; Liegenschaft; Behörde; Erbteilung; Teilung; Gewinnanteil; Ertragswert; Anrechnungswertes; Grundstück; Erben; Verkehrswerts; Grundstücke; Gewerbe; Vorschrift; Gewinnanteils; Expertise; Landwirtschaftlicher; Liegenschaften; Miterbe; Heimwesen; Gewinnanteilsrecht; Instanz |