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Obligationenrecht (OR)

Art. 617 OR vom 2022

Art. 617 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 617

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschafts­gläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes ein­zelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit sei­nen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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