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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 616 OR de 2022

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Art. 616

1 Lorsque la société est en faillite, l’actif sert à désintéresser les créan­ciers sociau­x, à l’exclusion des créanciers personnels des divers asso­ciés.

2 La commandite entièrement ou partiellement libérée ne peut être produite dans la masse à titre de créance.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 III 1Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. Gesellschaft; Schaad; Betreibung; Erich; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; HARTMANN; Konkurs; Recht; Kommanditär; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Ehegatten; Ehemann; Verbot; SIEGWART; Einzige; Komplementär; Rechte; Beschwerde; Kommanditärin; Schuldbetreibung; Gesellschaftsvermögen; Kommanditgesellschaft; Kommanditsumme; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Obergericht; Kantonale
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