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Obligationenrecht (OR)

Art. 615 OR vom 2023

Art. 615 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 615

1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell­schafter nicht zur Folge.

2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon­kurs der Gesellschaft.

II. Konkurs der Ge­sellschaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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