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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 615 OR dal 2022

Art. 615 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 615

1 Il fallimento della società non produce quello dei singoli soci.

2 Parimente il fallimento dei singoli soci non produce quello della società.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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