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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 615 OR de 2022

Art. 615 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 615

1 La faillite de la société n’entraîne pas celle des associés.

2 De même, la faillite de l’un des associés n’entraîne pas celle de la société.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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