Les créances que le défunt avait contre l’un des héritiers sont imputées sur la part de celui-ci.
III. Biens de la succession grevés de gages >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB130025 | - | Berufung; Läge; Berufungskläger; Klagt; Erblasserin; Bezirksgericht; Nachlass; Beklagten; Darlehen; Recht; Berufungsklägers; Berufungsbeklagte; Darlehens; Urteil; Schuld; Gungen; Vorkaufsrecht; Testament; Recht; Verfügung; Teilung; Forderung; Beklagten; Fungsbeklagten; Partei; Verfahren; Berufungsbeklagten |
LU | 11 08 63 | Art. 614 und 626 ZGB. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei Rechtsgeschäften eines Erblassers mit seinen Nachkommen um Zuwendungen auf Anrechnung an den zukünftigen Erbteil im Sinne von Art. 626 ZGB handelt, oder ob die Rechtsgeschäfte gewöhnliche Kaufverträge darstellen, mit der Vereinbarung, dass die Kaufpreisforderung erst mit dem Tod des Verkäufers fällig wird und nach Art. 614 ZGB bei der Teilung anzurechnen ist. | Erblasser; Anrechnung; Kaufpreis; Vertrag; Erbteil; Zuwendung; Grundstück; Nachlass; Ausgleich; Ausgleichung; Recht; Erbteilung; Grundstücke; Erblassers; Zuwendungen; Erben; Forderung; Anrechnungswert; Beklagten; Nachkommen; Forderungen; Zusammenhang; Teilung; Vertragspartei; Partei; Erbvertrag; Unentgeltlich |