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Swiss Civil Code (SCC)

Der Art. 613 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 613 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-14-109Herausgabe von drei alten Engadiner TruhenBerufung; Truhe; Truhen; Fungskläger; Berufungskläger; Vorinstanz; Recht; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagte; Akten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Wohnhaus; Stück; Instanzliche; Partei; Grundstück; Vorinstanzlich; Verkauf; Vorinstanzliche; Gehör; Ration; Mobiliar; Akten; Tauration; Preis; Parteien
BEZK 2015 379Erbrechtliche Zuweisungsverfahren nach Art. 613 Abs. 3 ZGB sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Es handelt sich um streitige Verfahren, die nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstehenVerfahren; Zuweisung; Gericht; Ordentliche; Freiwilligen; Gerichtsbarkeit; Beurteilen; Berufungskläger; Zivilprozessordnung; Recht; Streitig; Gesuch; Zuweisungsverfahren; Kommentar; Ordentlichen; Zivilprozessordnung; Basler; Vermögenswert; Auflage; Basel; Streitige; Erbrecht; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Summarische; Summarverfahrens; Oberrichter; Schlichtungsversuch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
137 III 8 (5A_84/2010)Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3). Teilung; Erben; Teilungs; Teilungsbehörde; Erbteilung; Versteigerung; Erbschaft; Beschwerde; Erbschaftssache; Verkauf; Behörde; Entscheid; Zuständig; Erbteilungsgericht; Entscheide; Gericht; Beschwerdeführer; öffentlich; Urteil; Vorfrage; Vorfragen; Materiellrechtliche; Zuständigkeit; Entscheiden; Erbteilungsklage; Zuständige; Ordne; Grundstück; Zuweisung; Gesetzliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schaufelberger, Keller LüscherBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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