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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 612 ZGB vom 2022

Art. 612 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 612

1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.

2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sa­che nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu tei­len.

3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Ver­steigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht eini­gen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öf­fentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

IV. Zuweisung der Wohnung und des Haus­rates an den über­lebenden Ehe­gatten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 612 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190011ErbteilungBerufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten
ZHLB180007ForderungBerufung; Wille; Liegenschaft; Willensvollstrecker; Erben; Verkauf; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Mäkler; Partei; Provision; Verkaufs; Parteien; Schädigung; Vertrag; Verfahren; Urteil; Liegenschaften; Wiesen; Erstinstanzliche; Strasse; Zusammenhang; -Strasse; Klage; Entscheid; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 135Versteigerung unter Erben. Art. 612 ZGB; § 8 EGZGB; § 12 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen. Die Versteigerung unter den Erben ist anzuordnen, wenn die Erben zum Ausdruck bringen, dass der zu versteigernde Gegenstand in der Familie bleiben soll und zudem jeder Erbe in der Lage ist, bei einer internen Versteigerung mitzuwirken.

Versteigerung; Erben; Partei; Parteien; Beschwerdeführerin; Familie; Liegenschaft; Angebot; Behörde; Verkehrswert; Beschwerdegegnerin; Übernahme; Interesse; Finanzielle; Mitzuwirken; Entscheid; Angebote; Entscheidende; Elterliche; Praxis; Finanziellen; Schatzungsamt; Möglichkeiten; Grössere; Verfüge; Tuor/Picenoni; Fällen; Ausdruck; Grundeigentum; Mitzuwirken
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolf, EggelBerner Kommentar zum ZGB2014
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