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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 611 ZGB vom 2020

Art. 611 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 611 C. Durchführung der Teilung / II. Bildung von Losen

II. Bildung von Losen

1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.

2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.

3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 611 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190011ErbteilungBerufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten
ZHLB110074ErbteilungBerufung; Beklagten; Erben; Steigerung; Liegenschaft; Recht; Entscheid; Strasse; -Strasse; Zuweisung; Berufungsverfahren; Erbteil; Schuld; Vorinstanz; Nachlass; Gutachten; Versteigerung; Verfahren; Vorinstanzlich; Urteil; Vorinstanzliche; Ersteigerer; Streit; Gericht; Gerinnen; Parteien; Teilung; Klägerinnen; Erbteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STEPHAN WOLFBerner Kommentar2014
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