C. Performing the division
I. Equal rights of heirs
1 Except where other provisions apply, all heirs have an equal right to the estate property.
2 They must disclose to each other all circumstances concerning their relationship with the deceased insofar as these pertain to the just and equitable division of the estate.
3 Each heir may request that the debts of the deceased be redeemed or secured prior to division of the estate.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200036 | Erbteilung | Klagten; Beklagten; Gerin; Dispositiv; Gerinnen; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Partei; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Parteien; Verfahren; Gemeindeammannamt; Lasses; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Wohnung; Bezahlen |
ZH | RV200015 | Vollstreckung | Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Partei; Parteien; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteientschädigung; Urteil; Recht; Mehrwertsteuer; Vollstreckung; Entscheid; Zweitbeschwerde; Frist; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Gesuchstellern; Verfahren; Auskünfte; Gungen; Auskunft; Urteils; Zuzüglich; Beantragt; Erstbeschwerde; Sachverhalt; Unrichtige; Zuzusprechen; Bezahlen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz |
142 III 257 (5A_143/2015) | Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). | Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3773/2011 | Stiftungsaufsicht | Beschwerde; Stiftung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Stifter; Stifterin; Enkelin; Enkelinnen; Recht; Stiftungsrat; Vorinstanz; Vergleich; Schenkung; Vereinbarung; Erblasser; Wille; Willen; Interesse; Fessor; Professor; -Stiftung; Ressen; Zuwendung; Interessen; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Gutachten |