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Obligationenrecht (OR)

Art. 610 OR vom 2023

Art. 610 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 610

1 Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschafts­gläubi­ger kein Klagerecht gegen den Kommanditär.

2 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liqui­datoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommandit­summe in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wie­der zurückerstattet worden ist.

VII. Bezug von Zin­sen und Ge­winn

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 III 1Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. Gesellschaft; Schaad; Betreibung; Erich; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; HARTMANN; Konkurs; Recht; Kommanditär; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Ehegatten; Ehemann; Verbot; SIEGWART; Einzige; Komplementär; Rechte; Beschwerde; Kommanditärin; Schuldbetreibung; Gesellschaftsvermögen; Kommanditgesellschaft; Kommanditsumme; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Obergericht; Kantonale
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