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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 61 ZGB vom 2020

Art. 61 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 61 A. Gründung / II. Eintragung ins Handelsregister

II. Eintragung ins Handelsregister1

1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

1.
für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2.
revisionspflichtig ist.2

3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOOGBES.2018.3Abweisungsverfügung vom 26. März 2018Verein; Zweck; Gewerbe; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Handelsregister; Schul; Eintragung; Förderung; Jüdische; Unterstützung; Ideelle; Vereins; Jüdischen; Günstige; Personenverbindung; Gewerberäumlichkeiten; Recht; Beschwerde; Gemeinwesen; Günstigen; Wirtschaftlichen; Gemeinwesens; Zurverfügungstellung; Zwecke; Kaufmännischer; Mieten; Vereine; Personenverbindungen; Verfügung
SGHG.2014.115Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO (SR 272), Art. 61 Abs. 2 ZGB (SR 210). Ist der Beklagte ein Verein, spielt es für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts keine Rolle, ob sich dieser freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen (Handelsgericht St.Gallen, Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2014, HG. 2014.115). Eintragung; Handelsregister; Sachlich; Sachliche; Zuständigkeit; Freiwillig; Streitigkeit; Bestimmung; Handelsrechtlich; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Eingehalten; Rechtshängigkeit; Bereits; Sondern; Verwirkungsfrist; Erwägungen; Bauhandwerkerpfandrechtes; Vorsorglichen; Vormerkung; Verfahren; Deutlich; Revisionspflichtig; Betreibt; Gewerbe; Geführtes; Kaufmännischer; Vorläufigen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Wirtschaftliche; Rechtlich; Ertrag; Betriebsinventar; Schätzungsgutachten; Landwirtschaftliche; Ertragswert; Produzierte; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Beschwerdegegners; Nutzwert; Lager; Produzierten; Gewerbe; Gutachten; Wirtschaftlichen; Güterrechtliche; Parteien

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3367/2017ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Beschwerdeführer; Zugang; Schlussbericht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Vorinstanz; Verfügung; Kanton; Dokument; Basel; Person; Geheim; Kapitel; Basel-Landschaft; Schlussberichts; Behörde; Bundes; Urteil; Zugangs; Interesse; Personen; Begründung; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Dokumente; Amtliche; Ziffer; Geheimhaltung
B-633/2013Handelsregister- und Firmenrecht Beschwerde; Vorinstanz; Verein; Handelsregister; Recht; Beschwerdeführer; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Weisungen; Eintrag; Eintragung; Firmen; Rechtsform; Prüfung; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Pestalozzi-Bibliothek; Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt
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