1 L’autorité de recours statue elle-même sur l’affaire ou exceptionnellement la renvoie avec des instructions impératives à l’autorité inférieure.
2 La décision sur recours contient un résumé des faits essentiels, des considérants et le dispositif.
3 Elle est communiquée aux parties et à l’autorité inférieure.
II. Modification de la décision attaquée >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/209 | Urteil Verfahrensrecht, Art. 95 und 98bis VRP (sGS 951.1).Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts obsiegt der Rechtsmittelkläger bei Rechtsmitteln, mit denen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, sondern zugleich die Erteilung einer Bewilligung, nur teilweise, wenn der Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Vorausgesetzt dafür ist aber, dass sich eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen aufdrängt und der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der Akten erstellt ist. Enthalten die Akten bereits zahlreiche Hinweise für die noch anzustellenden Sachverhaltsabklärungen und wäre es für die Rechtsmittelinstanz ein Leichtes und ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand möglich gewesen, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen, hat sich die Rückweisung auf Erteilung der beantragten Bewilligung zu beschränken. Bei einer solchen Rückweisung ist von einem vollständigen Obsiegen des Rechtsmittelklägers auszugehen (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Entscheid; Migrationsamt; Familie; Rückweisung; Familiennachzug; Rekurs; Verwaltungsgericht; Akten; Sachverhalt; Amtliche; Entschädigung; Beschwerdeführers; Sicherheit; Rekursverfahren; Sicherheits; Justizdepartement; Teilweise; Gesuch; Verfahren; Aufenthalt; Abklärungen; Rechtsmittel; Verfügung; Schweiz; Familiennachzugs; Obsiegen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 243 (2C_739/2015) | Art. 3 lit. a, Art. 33 FINMAG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35, Art. 61 VwVG; Art. 9 Abs. 2 aBankV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Verfahren auf Erlass eines finanzmarktrechtlichen Berufsverbots; Selbstbelastungsverbot. Eine im Verfahren gegen die Beaufsichtigte ergangene Verfügung kann der für die Beaufsichtigte tätigen oder tätig gewesenen natürlichen Person im anschliessend gegen sie geführten Verfahren nicht im Sinne einer rechtskräftig beurteilten Vorfrage entgegengehalten werden (E. 2). Anforderungen an die Begründungsdichte im Falle von aufsichtsrechtlich relevanten Unterlassungen (E. 3.1). In auf Auferlegung eines Berufsverbots gerichteten Verfahren kann auf Aussagen abgestellt werden, welche die natürliche Person im gegen die Beaufsichtigte geführten Verfahren getätigt hat: Das Selbstbelastungsverbot steht einer Verwertung dieser Aussagen nicht entgegen, weil das Berufsverbot hinsichtlich seiner Art und Schwere eine wirtschaftspolizeirechtlich motivierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und nicht eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (E. 3.2-3.4). | Recht; FINMA; Rechtlich; FINMAG; Rechtliche; Verfahren; Beschwerde; Recht; Berufsverbot; Urteil; Aufsichtsrechtlich; Rechtlichen; Beaufsichtigte; Aufsichtsrechtliche; Verfügung; Dispositiv; Vorinstanz; Bestimmungen; Angefochten; Pflicht; Person; Verletzung; Finanzmarktaufsicht; US-Kunden; Dispositivziffer; Beschwerdeführer; Verfahren; Angefochtene; Schwere |
140 III 109 (4A_528/2013) | Art. 2 lit. a MSchG; Zeichen des Gemeinguts; Unterscheidungskraft. Schutzvoraussetzungen für originär und derivativ unterscheidungskräftige Zeichen (E. 5.3). | Zeichen; Marke; Dienstleistungen; Originär; Zeichens; Beschwerde; Verkehr; Marken; Unterscheidungskraft; MSchG; Schutz; Vorinstanz; Originäre; EPostSelect; Durchgesetzt; Beanspruchten; Pantone; Farbanspruch; Unterscheidungskräftig; Strittige; Postdienstleistungen; Elektronisch; Klasse; Verkehrsdurchsetzung; Durchgesetzte; Derivativ; Wahrnehmung; Eventualantrag; Beschwerdeführer |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2567/2020 | Mehrwertsteuer | Vergütung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Mehrwertsteuer; Unternehmen; Steuer; Tungsperiode; Vergütungsperiode; Antrag; Bundes; Recht; Vorinstanz; MWSTG; Bescheinigung; Unternehmenseigenschaft; Pflichtig; Unternehmensbescheinigung; Urteil; Steuerpflichtig; MWSTV; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuer; Praxis; Erfüllt; Voraussetzungen; Partei; Leistung; Antragsteller; Niederländische |
E-4250/2021 | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Bruder; Verfolgung; Sachverhalt; Flüchtling; Bruders; Fehle; Haftbefehl; Recht; Furcht; Familie; Begründet; Person; Akten; Anhörung; Politisch; Behörde; Politische; Relevant; Verfügung; Verfahren; Haftbefehle; Aufgr; Reflexverfolgung; Wehrdienstverweigerung; Vorbringen; Aussage |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.138 | Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Entscheid; Behörde; Rechtshilfe; Verfahren; Ukraine; Verfahrens; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Vermögenswerte; Ukrainischen; Generalstaatsanwaltschaft; Cramer; Behörden; Antrag; Staat; Beschwerdegegners; Ersuchen; Informationen; Formelle; Rechtsverweigerung; Bundesgericht | |
RR.2017.329 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Unterlagen; Beschwerdegegnerin; Behörde; Bundes; Schlussverfügung; Verfahren; Entscheid; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Deutsche; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Bundesstrafgericht; Deutschen; Sichergestellt; Bundesstrafgerichts; Urkunde; Herausgabe; Verfahrensakten; Stellten; Steuer; Staat; Sichergestellten; Verfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
WEISSENBERGER, HIRZEL | Praxiskommentar VwVG | 2016 |
WEISSENBERGER, HIRZEL | Praxiskommentar VwVG | 2016 |