112 Abrogés par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, avec effet au 1er janv. 2022 (RO 2020 4969; FF 2017 4767).
113 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1er janv. 2022 (RO 2020 4969; FF 2017 4767).
>Nature juridique de la police; cession et nantissementKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2018/5 | Entscheid Krankentaggeld, VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich als rechtmässig, da über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ansetzung einer Übergangsfrist war bei der arbeitslosen Klägerin entbehrlich. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019, KV-Z 2018/5). | Sicher; Arbeit; Tätigkeit; Klägerin; Beklagte; Arbeitsunfähigkeit; Adaptierte; Partei; Versicherte; Adaptierten; Beweis; Parteien; Oktober; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Bestehe; Beurteilung; Januar; Arbeitsfähig; November; Taggeld; Gericht; Abklärung; Zumutbar; Krankentaggeld; Krankenversicherung; Tatsache |
SG | BV 2017/13 | Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). | Klägerin; Beklagte; Januar; Arbeitsunfähigkeit; Versicherte; Erwerbsunfähigkeit; August; Monate; Selbst; Prämie; Prämien; Zeitraum; Selbständig; Monaten; Tätigkeit; Hätte; Bericht; Weitere; Behandlung; Wieder; Versicherten; Wartefrist; Andere; Selbständige; November; Hätten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2018/5 | Entscheid Krankentaggeld, VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich als rechtmässig, da über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ansetzung einer Übergangsfrist war bei der arbeitslosen Klägerin entbehrlich. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019, KV-Z 2018/5). | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Adaptierte; Partei; Adaptierten; Beweis; Parteien; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Zumutbar; Klage; Arbeitsfähig; Abklärung; Krankentaggeld; Taggeld; Krankenversicherung; Tatsache; Gericht; Ärzte; Sicht; Kliniken; Valens; Recht; Angestammte; Kommentar; Wäre; Zusatzversicherung; Bewegungsstörung |
SG | BV 2017/13 | Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). | Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Prämie; %-ige; Prämien; Zeitraum; Selbständig; Klagten; Rente; Bericht; Behandlung; Recht; Beruf; Selbständige; Wartefrist; Beklagten; Gericht; Angestammten; Anspruch; Klage; Arbeitsfähigkeit; Bezahlen; Höhe; Stellungnahme; Gesundheitszustand; Immobilienfachfrau; Prämienbefreiung; Bezahlen; Erwägung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 671 (4A_10/2016) | Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3). Regeste b Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3). | Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Beschwerde; Bundesgericht; Eintritt; Urteil; Krankentaggeldversicherung; Trete; Befürchtete; FUHRER; Versicherungs; Leistungspflicht; Verzug; Beschwerdeführerin; Krankheitsbedingte; Vertrag; SCHAER; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Primärereignis; Vertrags; Deckung; Bedingten; Leistungen; Ansicht |
128 III 34 | Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c). | Leistung; Versicherung; Schaden; Summe; Schadens; Todesfall; Unfall; Urteil; Obliegenheit; Summenversicherung; Handelsgericht; Recht; Leistungskürzung; Schadensversicherung; Verletzung; Pflicht; ärztlichen; Behandlung; Obliegenheitsverletzung; Kürzung; Leistungen; Spital; Schadenminderungspflicht; Versicherungsvertrag; Todesfallkapital; Todesfallkapitals; HÖNGER/SÜSSKIND; Ereignisses; BREHM |