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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 61 VVG vom 2022

Art. 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 61–

112

112 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Rechtliche Natur der Police; Abtretung und Verpfändung



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2018/5Entscheid Krankentaggeld, VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich als rechtmässig, da über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ansetzung einer Übergangsfrist war bei der arbeitslosen Klägerin entbehrlich. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019, KV-Z 2018/5). Sicher; Arbeit; Tätigkeit; Klägerin; Beklagte; Arbeitsunfähigkeit; Adaptierte; Partei; Versicherte; Adaptierten; Beweis; Parteien; Oktober; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Bestehe; Beurteilung; Januar; Arbeitsfähig; November; Taggeld; Gericht; Abklärung; Zumutbar; Krankentaggeld; Krankenversicherung; Tatsache
SGBV 2017/13Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). Klägerin; Beklagte; Januar; Arbeitsunfähigkeit; Versicherte; Erwerbsunfähigkeit; August; Monate; Selbst; Prämie; Prämien; Zeitraum; Selbständig; Monaten; Tätigkeit; Hätte; Bericht; Weitere; Behandlung; Wieder; Versicherten; Wartefrist; Andere; Selbständige; November; Hätten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2018/5Entscheid Krankentaggeld, VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich als rechtmässig, da über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ansetzung einer Übergangsfrist war bei der arbeitslosen Klägerin entbehrlich. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019, KV-Z 2018/5). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Adaptierte; Partei; Adaptierten; Beweis; Parteien; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Zumutbar; Klage; Arbeitsfähig; Abklärung; Krankentaggeld; Taggeld; Krankenversicherung; Tatsache; Gericht; Ärzte; Sicht; Kliniken; Valens; Recht; Angestammte; Kommentar; Wäre; Zusatzversicherung; Bewegungsstörung
SGBV 2017/13Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Prämie; %-ige; Prämien; Zeitraum; Selbständig; Klagten; Rente; Bericht; Behandlung; Recht; Beruf; Selbständige; Wartefrist; Beklagten; Gericht; Angestammten; Anspruch; Klage; Arbeitsfähigkeit; Bezahlen; Höhe; Stellungnahme; Gesundheitszustand; Immobilienfachfrau; Prämienbefreiung; Bezahlen; Erwägung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 671 (4A_10/2016)Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).
Regeste b
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3).
Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Beschwerde; Bundesgericht; Eintritt; Urteil; Krankentaggeldversicherung; Trete; Befürchtete; FUHRER; Versicherungs; Leistungspflicht; Verzug; Beschwerdeführerin; Krankheitsbedingte; Vertrag; SCHAER; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Primärereignis; Vertrags; Deckung; Bedingten; Leistungen; Ansicht
128 III 34Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c). Leistung; Versicherung; Schaden; Summe; Schadens; Todesfall; Unfall; Urteil; Obliegenheit; Summenversicherung; Handelsgericht; Recht; Leistungskürzung; Schadensversicherung; Verletzung; Pflicht; ärztlichen; Behandlung; Obliegenheitsverletzung; Kürzung; Leistungen; Spital; Schadenminderungspflicht; Versicherungsvertrag; Todesfallkapital; Todesfallkapitals; HÖNGER/SÜSSKIND; Ereignisses; BREHM
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