1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210051 | Versuchte schwere Körperverletzung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Privatkläger; Beschuldigten; Vatklägers; Privatklägers; Recht; Körper; Person; Schaft; Urteil; Aussage; Berufung; Schwere; Faust; Personen; Aussagen; Vorinstanz; Bundesgericht; Körperverletzung; Angriff; Sinne; Phase; Desgerichts; Bundesgerichts; Tigen; Faustschläge; Gungen |
ZH | SB210496 | Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Privat; Vatkläger; Privatkläger; Beschuldigten; Lichen; Recht; Sinne; Landes; Recht; Urteil; Verweisung; Landesverweisung; Verteidigung; Tasche; Staat; Schwere; Schenmesser; Taschenmesser; Privatklägers; Nahme; Schweiz; Staatsanwalt; Amtlich; Bezug; Amtliche; Stich; Gericht; Staatsanwaltschaft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2018.00095 | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit: Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ist näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen kann. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Recht; Mehrfache; Beschwerdeführers; Schweiz; Soziale; Massnahme; Interesse; Mehrfachen; Urteil; Staat; Bestraft; Rechtlich; Bezirk; Widerruf; Juni; Busse; Rechtliche; Bestraft; Rechtsprechung; Freiheits; Bezirksgericht; Delikte; Aufenthalt; Aufenthalts; Dezember; Afghanistan; Freiheitsstrafe |
SO | VWBES.2017.455 | Niederlassungsbewilligung und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Recht; Massnahme; Urteil; Schweiz; Gerichts; Urteil; Ausländer; Interesse; Bundesgericht; Massnahmen; Beschwerdeführers; Rechtlich; Familie; Verschulden; Widerruf; Vollzug; Bundesgerichts; Niederlassungsbewilligung; Verwaltungsgericht; Amtsgericht; Schwere; Frist; Rechtliche; Massnahmenvollzug; Unentgeltliche; Staat |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 209 (6B_1456/2020) | Regeste Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4). | Behandlung; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Psychisch; Störung; Psychische; Vorzeitige; Psychischen; Störungen; Recht; Frist; Vollzug; Ambulanten; Vorzeitigen; Stationäre; Therapeutische; Mehrfachen; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Verlängerung; Stationären; Sicherheitshaft; Untersuchungs; Therapeutischen |
146 IV 49 (6B_95/2020) | Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB ; stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (E. 2.4-2.9). | Massnahme; Massnahmen; Vorzeitig; Vollzug; Vorzeitige; Massnahmenvollzug; Therapeutisch; Therapeutische; Freiheit; Stationäre; Erwachsene; Vollzug; Recht; Höchstdauer; Berücksichtigen; Frist; Vorzeitigen; Freiheitsentzug; Berechnung; Stationären; Therapeutischen; Vollzugs; MARIANNE; Verbundene; Beschwerde; Beziehungsweise; HEER; Bundesgericht; Vollzugs; Person |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-2280/2018 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Gericht; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Freiheit; Sicherheit; Taliban; Arbeite; Schweiz; Person; Verfügung; Zumutbar; Sachverhalt; Freiheitsstrafe; Recht; Staat; Ghazni; Kabul; Verfolgung; Flüchtlingseigenschaft; Beweis; Rechtliche; Interesse; Gutachten |
E-1940/2014 | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Vorinstanz; Herkunft; Recht; Wegweisung; Beschwerdeführers; Aufhebung; Region; Voraussetzung; Akten; Ausländer; Erbil; Voraussetzungen; Vollzug; Kirkuk; Wegweisungsvollzug; Zumutbar; Schweiz; Widerruf; Ergebnis; Entscheid; Irakische; Bundesverwaltungsgericht; Verfügt; Stamme; Provinz; Frist |