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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 61 SchKG vom 2021

Art. 61 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 61

Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für ei­ne bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.


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Art. 61 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220180Wegnahme von Pfandgegenständen / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Rechtsstillstand; Pfändung; Verwertung; Nahme; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Ärztin; Partei; Kantonale; Aufschub; Stellungnahme; Antrag; Aufschiebende; Parteien; Beschwerdegegner; Verwertungsaufschub; Verfügung; Sachverhalt; Krankheit; Behandelnde; Anträge; Kanton
ZHPS220120Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Beschwerdeführer; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Vorinstanzliche; Betreibungsbeamte; Recht; Urteil; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeverfahren; Betreibungsamtes; Ziffer; Kammer; Vorbringen; IVm; Rungen; Beschwerdeantrag; Verfahren; Konkurs; Volketswil; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 195Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Beschwerdeführer; Urteil; Partei; Recht; Gebühr; Verfahren; Parteien; Obergerichts; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Arresteinsprache; Gebühren; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Gerichtsgebühr; Schweiz; Schuldbetreibung; Summarsache; Festsetzung; Gerichtlichen
105 III 28Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB). 1. Rekurslegitimation der Liquidatorin (E. 1). 2. Die Frage, ob sich die Pfandhaft auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Sinne von Art. 806 ZGB auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, kann nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden (E. 2). 3. Enthält der Kollokationsplan keinen Entscheid darüber, ob sich die Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, so ist er nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (E. 3). Mietzinse; Pfandhaft; Kollokationsplan; Liquidator; Konkurs; Liquidatorin; Entscheid; Verteilung; Staatskassenverwaltung; Verteilungsliste; Liegenschaft; Vermögensabtretung; Beschwerde; Nachlassvertrag; Rekurs; Erstrecke; Mietzinseinnahmen; Mietzinserträgnisse; Lastenverzeichnis; Schuldbetreibung; Aufzulegen; Brunnenstrasse; Angefochten; Vorinstanz; Liquidationsvergleich; Rekurse; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Verhaftet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Bauer Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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