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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 61 LCStr dal 2020

Art. 61 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 61

Risarcimento fra detentori di veicoli a motore

1 Se un detentore è vittima di lesioni corporali in un infortunio, nel quale sono coinvolti più veicoli a motore, i detentori di tutti i veicoli a motore coinvolti rispondono del danno in proporzione alla loro colpa, salvo che circostanze speciali, segnatamente il rischio d’esercizio dei veicoli, giustifichino un altro modo di ripartizione.1

2 Un detentore risponde verso un altro dei danni materiali, solo se la parte lesa prova che il danno è stato cagionato dalla colpa o dalla temporanea incapacità di discernimento del detentore convenuto o di una persona per la quale questi è responsabile o da un difetto del veicolo del convenuto.

3 Più detentori responsabili rispondono in solido del danno subìto da un altro detentore.2


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 1975, in vigore dal 1° ago. 1975 (RU 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1053).
2 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 1975, in vigore dal 1° ago. 1975 (RU 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1053).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180037ForderungKlagten; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Partei; Streitgenossen; Klägers; Streitgenossenschaft; Klage; Haftung; Bundesgericht; Parteien; Gesundheitsschaden; Gericht; Solidarisch; Unfallereignis; Gleichartig; Unterschiedlich; Winterthur; Begründung; Beschwerde; Bezirksgericht; Berufungskläger; Urteil
ZHNP170032ForderungBeweis; Unfall; Fahrzeug; Vorinstanz; Berufung; Klägers; Zeuge; Schuld; Beweis; Entscheid; Recht; Frage; Behauptung; Beweise; Unfallprotokoll; Weiss; Tatsache; Gesagt; Lenker; Beweisen; Beweislast; Schaden; Verfahren; Substantiierung; Partei; Angehalten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 II 577Art. 22 MO; Art. 106 LFG; Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft. Die Haftung des Bundes für einen Zusammenstoss zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug in der Luft richtet sich nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach der Militärorganisation (heute: Militärgesetz) (E. 3). Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MO; bei Personenschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit, auch ohne dass spezifische Vorschriften verletzt wurden, bereits aus der Verletzung eines absoluten Rechts, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (E. 4). Selbstverschulden des Geschädigten; in casu verneint (E. 6). Haftung; Recht; Staat; Bundes; Staats; STARK; Staatshaftung; Ordnungswidrigkeit; Widerrechtlichkeit; STARK; OFTINGER/; Rechtfertigungsgr; OFTINGER/STARK; Rekurskommission; Staates; Verletzt; Schaden; Schäden; Militärorganisation; Militärflugzeug; Luftfahrtgesetz; Militärdepartement; Diss; Handlung; Haftpflicht; Ansicht; Eidgenössische; Verletzung; OFTINGER/STARK; Schweizerische
123 III 274Art. 61 Abs. 1 SVG; Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern. Die Haftungskollision unter Haltern bezüglich des durch den Tod eines Motorfahrzeughalters verursachten Versorgerschadens bestimmt sich nach Art. 61 Abs. 1 SVG (E. 1a/aa). Die falsche Einstellung von Bremsen durch einen Garagisten ist dem Halter nicht als Verschulden anzulasten. Die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges ist als besonderer Umstand im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG zu gewichten (E. 1a/bb). Kognition des Bundesgerichts bei der Gewichtung der Umstände (E. 1a/cc). Halter; Verschulden; Betrieb; Fahrzeug; Betriebsgefahr; Gericht; Lastwagen; Lastwagens; Schaden; Haftung; Hafte; Umstände; Haftpflicht; Fahrzeuge; OFTINGER/STARK; Gefahren; GEISSELER; Betriebsgefahren; Halters; Urteil; Hilfsperson; Fehlerhafte; Verschuldens; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER; Obwalden; KELLER; Klagten; Ermessen; Vorinstanz
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