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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 61 KVG vom 2021

Art. 61 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 61 Grundsätze

1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.

2 Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.1

2bis Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das Departement legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.2

3 Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.3

3bis Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen.4

4 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.5

5 ...6


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
5 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 2041; BBl 1998 1335 1342). Ursprünglich Abs. 4. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.119Krankenversicherung KVGBeschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Recht; Versicherung; Kostenbeteiligung; Betrag; Versicherungsgericht; Franchise; Leistung; Behandlung; Rechnung; Kostenbeteiligungen; Selbstbehalt; Einsprache; Rechtsvorschlag; Betreibung; Zahlung; Bezahlt; Krankenversicherung; Vorliegenden; Verfahren; Versicherer; Gericht; Krankenpflegeversicherung; Urteil; Rechtsöffnung; Erhoben
SOVSBES.2018.246Krankenversicherung KVGBeschwerde; Skonto; Prämie; Versicherung; Prämien; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Skontos; Versicherungsgericht; Krankenversicherung; Swica; Betrag; Jährlich; Vertrag; Jährliche; Versicherer; Obligatorische; Skontosatz; Krankenpflegeversicherung; Vorauszahlung; Gewährt; Verhandlung; Höhe; Beschwerdeführers; Krankenversicherer; Gericht; Antrag; Vorgesehene
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-SG 2019/7Entscheid Art. 65 Abs. 1 KVG, Art. 9 und 11 EG-KVG, Art. 12 und Art. 18 Vo EG-KVG sowie Art. 3 ff. des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen. Konkrete Normenkontrolle. Die von der Regierung für Alleinstehende ohne Kinder festgesetzte Einkommensgrenze für Einkommen ab Fr. 12'501.-- von 19% ist bundesrechtskonform. Aufgrund ihres Alters fällt die Rekurrentin nicht unter die privilegierte Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2020, KV- SG 2019/7). Prämien; Rekurrentin; Prämienverbilligung; Kanton; Regierung; Gallen; Regierungsbeschluss; Individuelle; Einkommen; Kinder; Regierungsbeschlusses; Person; EG-KVG; Ausbildung; Rekurs; Erwachsene; Kantone; SVA-act; Einsprache; Altersgruppe; Kantons; Wirtschaftliche; Anspruch; Personen; Einspracheentscheid; Erwachsenen; Hierzu; Belastung; Normenkontrolle
SGKV 2018/18Entscheid Art. 49 ATSG; Art. 64a KVG: Prüfung einer Prämienforderung sowie einer Rückforderung zu viel ausbezahlter Prämienverbilligungen. Rechtsöffnung erteilt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2019, KV 2018/18). Beschwerde; Prämie; Prämien; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Recht; Prämienverbilligung; Betreibung; Zahlung; Kanton; Prämienverbilligungen; Krankenversicherung; Rückforderung; Gebhard; Eugster; Kantons; Verzugszins; Sanagate; Versicherung; Bezahlt; Rechtsprechung; Betrag; Frist; Zeitraum; Forderung; Schulde; Gallen; Zahlungsfrist; Höhe; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 143 (9C_765/2012)Art. 61 Abs. 2 und 5 KVG; Art. 91 Abs. 1 KVV; kantonale und regionale Abstufung der Krankenversicherungsprämien. Die Kompetenz zur Festlegung der Prämienregionen und zur Zuordnung der Gemeinden liegt ausschliesslich beim Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Gemeinde ist nicht legitimiert, die vom BAG festgelegten Prämienregionen anzufechten. Es steht ihr auch kein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung zu (E. 3). Prämie; Prämien; Prämienregion; Prämienregionen; Bundes; Beschwerde; Versicherer; Feststellung; Kanton; Recht; Feststellungsverfügung; Kantone; Regionen; Gemeinde; Verfügung; Hemmental; Festgelegten; Beschwerdeführerin; Urteil; Rechte; Bundesverwaltungsgericht; Einteilung; Behörde; Kantonal; Begehren; Schaffhausen; Pflichten; Stadt; Prämientarife
132 V 6Art. 39 Abs. 1 und Art. 53 KVG; Art. 98 in Verbindung mit Art. 128 OG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Spitalliste. Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 126 V 172, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen ablehnenden Beschwerdeentscheid des Bundesrates betreffend eine Spitalliste unzulässig ist und die Nichtaufnahme (bzw. hier: die Aufnahme mit weniger als der beantragten Bettenzahl) eines Spitals in die kantonale Spitalliste auch ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt. Dies gilt ebenso in Bezug auf Betten, die ausschliesslich für zusatzversicherte Patienten in Privatspitälern vorgesehen sind. Spital; Recht; Spitalliste; Bundes; Beschwerde; Rechtlich; Privat; Beschwerdeführerin; Anspruch; Spitäler; Betten; Entscheid; Wirtschaftsfreiheit; Krankenversicherung; Klinik; Urteil; Spitalplanung; Staatlich; Bundesrat; Staatliche; Streit; Soziale; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Zivilrechtlich; Wettbewerb; Bundesgericht; Sozialversicherung; Schweiz; Sozialen; Zulassung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Bearbeitung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Obligatorischen; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Bearbeitung; Programms; Zweck; Beklagten; Prämie; Grundversicherung
C-6826/2015Genehmigung Prämientarife (inkl. Prämienausgleich)Beschwerde; Kranken; Prämie; Prämien; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Finanzierung; Beschwerdeführerinnen; Reserve; Versicherer; Reserven; Bundes; Krankenversicherung; Recht; Soziale; Recht; AArt; Vorinstanz; Zuschüsse; Versicherung; Verfahren; Sozialen; Krankenversicherer; Verfügung; Prämienkorrektur; Weisung; Leistung; Ziffer; Krankenpflegeversicherung; Bundesverwaltungsgericht
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