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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 61 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 61

Vigur legala

Las decisiuns dal Tribunal federal van en vigur legala il di ch’ellas vegnan prendi­das.

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Art. 61 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Beschwerde; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Urteil; Betreibung; Bundesgericht; Aufschiebende; Revision; Erhob; Beschwerdeverfahren; Partei; Feststellung; Unentgeltliche; öffnungstitel; Rechtspflege; Rechtsöffnungstitel; Vollstreckbar; Frist; Bezirksgericht; Gesuchsgegners; Wäre
ZHRT220191RechtsöffnungGericht; Gesuch; Gesuchs; Bundes; Beschwerde; Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Betreibung; Aufschiebende; Forderung; Revision; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Erhob; Unentgeltliche; Meilen; Betreibungs; Wäre; Bezirksgericht; Frist; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Effektiv; Anordnung; Entscheid; Beschwerde; Schweiz; Gericht; Gerichtlich; Rechtskräftig; Effektive; Unterbringung; Vollzugs; Gerichtliche; Massnahmen; Rechtskräftigen; Massnahmeunterworfene; Bezirksgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-713/2015Berufsbildung (Übriges)Beschwerde; Experte; Experten; Beschwerdeführer; Prüfung; Arbeit; Vorinstanz; Kapitel; Bewertung; Diplomarbeit; Seien; Diplomprüfung; Bundesverwaltung; Worden; Fehle; Organisation; Bundesverwaltungsgericht; Vergleich; Punkt; Abbildung; Beschwerdeführers; Erwähnt; Bezug; Verfahren; Höhere; Schriftliche; Ergebnis; Beurteilung
B-3490/2007Höhere FachprüfungBeschwerde; Prüfung; Vorinstanz; Prüfung; Beschwerdeführer; Prüfungs; Diplomprüfung; Modul; Entscheid; Modulprüfungen; Recht; Bundesverwaltung; Diplomprüfungen; Bundesverwaltungsgericht; Kognition; Prüfungsordnung; Erstinstanz; Zulassung; Voraussetzung; Verfügung; Wirtschaftsprüfer; Gericht; Verfahren; Materiell; Vorbringen; Beschwerdeführers; Gehör; Formelle; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Heimgartner, Hans WiprächtigerBasler Kommentar, Art.612008
Stefan Heimgartner, Hans WiprächtigerBasler Kommentar, Art.612008
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