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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 61 AIG vom 2022

Art. 61 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 61

Erlöschen der Bewilligungen

1 Eine Bewilligung erlischt:

a.
mit der Abmeldung ins Ausland;
b.
mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c.
mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d.
mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e.105
mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB106 oder Artikel 49a MStG107;
f.108
mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.

2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Nieder­lassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.

105 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

106 SR 311.0

107 SR 321.0

108 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2018/20Entscheid Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/20). Schweiz; Beschwerde; Ergänzungsleistung; Unterbrochen; Ausland; Karenzfrist; Ununterbrochen; Beschwerdeführer; Hätte; Aufenthalt; EL-Ansprecher; Auslandsaufenthalt; Monate; Anspruch; Einsprache; Anmeldung; Zwingend; Ehefrau; Herkunftsland; Medizinisch; EL-Durchführungsstelle; Affinität; Behandlung; Ergänzungsleistungen; Seinem; Kommen; Aufgehalten
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2018/20Entscheid Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/20). Schweiz; Beschwerde; Unterbrochen; Ergänzungsleistung; Ausland; Karenzfrist; Ununterbrochen; Beschwerdeführer; Aufenthalt; EL-Ansprecher; Auslandsaufenthalt; Anspruch; Einsprache; Anmeldung; Zweck; Zwingend; Ehefrau; Herkunftsland; Affinität; EL-Durchführungsstelle; Bezug; Medizinisch; Behandlung; Aufgehalten; Interpretation; Ergänzungsleistungen; Müsse; Begründung; Entscheid; Können
SGB 2018/86Entscheid Ausländerrecht, Art. 61 Abs. 2, Art. 44, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer, geboren 1980, stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 2000 eine 1978 geborene Landsfrau. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Die Eltern behielten die gemeinsame Sorge über den 2001 geborenen Sohn. Sie kamen überein, dass sich dessen Hauptwohnsitz am Wohnort des grundsätzlich für die Betreuung verantwortlichen Vaters befinde. Der Beschwerdeführer zog im Herbst 2013 zusammen mit dem Sohn nach Österreich. Nachdem sie sich anfangs Dezember 2014 wieder in der Schweiz anmelden wollten und um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ersuchten, stellte da Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen fest und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Da der Wohnsitz des Sohnes dem obhutsberechtigten Elternteil folgt, ändern die regelmässigen Besuchsaufenthalte bei der Mutter in der Schweiz nichts daran, dass sein Wohnsitz in Österreich lag, wo er während mehr als sechs Monaten zumindest wochentags bei seinem Vater lebte und auch zur Schule ging. Die Mutter hat für den Sohn nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ersucht. Obschon der Sohn in der Schweiz durchschnittlich gut integriert scheint und hinsichtlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung nicht negativ aufgefallen ist, ist es ihm zuzumuten, mit seinem obhutsberechtigten Vater auszureisen, obschon er aktuell eine Lehre absolviert und nach seinen unbewiesenen Angaben offenbar kein Albanisch spricht. Die in der Lehre erworbenen Kenntnisse dürften ihm auch im Kosovo dienlich sein. Hinsichtlich der kulturellen Integration kann er auf die Unterstützung seines Vaters und der übrigen Familie zählen. Mit dem Erlös aus einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft mit einem angeblichen Wert von CHF 800'000 können die Beschwerdeführer im Kosovo sehr gut leben (Verwaltungsgericht, B 2018/86). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. Februar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_220/2019). Recht; Schweiz; Beschwerde; Aufenthalt; Vater; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführer; Mutter; Vorinstanz; Aufenthalts; Ausland; Österreich; Migrationsamt; Akten; Ausländer; Familie; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitz; Ermessen; Gesuch; Eltern; Migrationsamts; Verfügung; Entscheid; Reichen; Besuchs; Härtefall; Bewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 1 (2C_853/2019)
Regeste
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA ; Art. 61a Abs. 1 AIG ; Auslegung des Freizügigkeitsabkommens; Ende des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitstätigkeit weniger als ein Jahr gedauert hat. Art. 61a Abs. 1 AIG sieht vor, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Aus der Auslegung der einschlägigen Normen des Freizügigkeitsabkommens ergibt sich, dass der von dieser Bestimmung betroffene Fall von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA und nicht von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA erfasst wird. Demnach ist Art. 61a Abs. 1 AIG mit dem Abkommen vereinbar (E. 2).
Séjour; Travail; Duré; D'une; Durée; Droit; Annexe; Après; Autorisation; Emploi; Moins; Involontaire; Chômage; Consid; Contrat; Activité; Douze; Sous-par; Travaille; Partie; Contractant; Interprétation; Ressort; être; été; Ressortissant; Contractante; Travailleur; Titre; Tribunal

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1614/2019nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Migration; Vorinstanz; Verfügung; Aufenthalt; Migrationsbehörde; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Kantonale; Verfahren; Verlängerung; Vollmacht; Rechtsvertreter; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Kanzlei; Wyssen; Vertretungsverhältnis; Ausland; Verwaltungsverfahren; Vorinstanzliche; Ersuchte; Partei; Richter; MH; Schweiz; Aufhebung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
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