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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 609 OR de 2022

Art. 609 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 609

1 Lorsque le commanditaire, par une convention avec les autres asso­ciés ou par des prélèvements, a diminué le montant de la commandite, tel qu’il a été inscrit ou indi­qué d’une autre manière, cette modifica­tion n’est opposable aux tiers que si elle a été inscrite sur le registre du commerce et publiée.

2 Les dettes sociales nées avant cette publication demeurent garanties par le mont­ant intégral de la commandite.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 II 218Abtretung (bezw. Verpfändung) eines angefallenen Erbanteils an einen Dritten (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Rechtsstellung des Erwerbers (Pfandgläubigers). Anzeige an die Miterben des Abtretenden (Verpfänders) oder an den Willensvollstrecker. Entsprechende Anwendung von Art. 167 OR bezw. Art. 906 Abs. 2 ZGB? Wird der Willensvollstrecker gegenüber dem Erwerber (Pfandgläubiger) schadenersatzpflichtig, wenn er Erbschaftsgegenstände ohne Rücksicht auf die ihm angezeigte Abtretung (Verpfändung) des Erbanteils dem Abtretenden (Verpfänder) abliefert? Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der dem Willensvollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden? Die Vorauswürdigung von Beweisen verstösst nicht gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Offensichtliches Versehen? (Art. 55 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG). Abtretung; Erbanteil; Veräusserer; Verpfändung; Erben; Willensvollstrecker; Liegenschaft; Teilung; Erbanteils; Recht; Erwerber; Miterben; Erbteilung; Nachlass; Übertragung; Anspruch; Anzeige; Veräusserers; Schaden; Behörde; Verpfänder; Vallorbe; Vorinstanz; Bundesgericht; Obligatorischen; Mitwirkung
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