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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 608SCC from 2023

Art. 608 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 608

1 The testator is entitled by means of testamentary disposition to give his or her heirs instructions concerning the division and the formation of portions.

2 Such instructions are binding on the heirs, subject to measures to balance out the portions in the event of an inequality not intended by the testator.

3 Unless other intentions on the part of the testator are evident from his or her disposition, any bequest of a given part of the estate to one particular heir is deemed to be merely an instruction concerning the division rather than a specific legacy.

II. Assistance from the authorities >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 608 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF160075TestamentseröffnungBerufung; Pflichtteil; Testament; Ehefrau; Berufungsklägerin; Erblasser; Recht; Urteil; Vorinstanz; Kinder; Elgericht; Gesamtgut; Entscheid; Einzelgericht; Erbschein; Pflichtteils; Ehevertrag; Gesetzlich; Einzelrichterin; überlebende; Erbschaft; Testaments; Testamentes; Bundesgericht; Nutzniessung; Zürich; Unrichtig; Erbschaftssachen
ZHLB160004Feststellung des Nachlasses und Erbteilung Erblasser; Erblasserin; Liegenschaft; Berufung; Nachlass; Grundbuch; Beklagten; Testament; Vorinstanz; Recht; Läge; -Strasse; Erbteil; Teilung; Urteil; Testamente; Grundbuchamt; Testamentes; /; Klage; Parteien; Entscheid; Kataster; Grundbuchblatt; Vorinstanzlich; Ttmm
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
137 III 369 (5A_876/2010)Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). Klage; Erbteilung; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Urteil; Beschwerde; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Soulte; LugÜ; Streitigkeit; Zuständigkeit; Nachlass; Recht; Basel; Erbrecht; Basel-Stadt; Gericht; Teilung; Schweiz; Erben; Bezug; Zuständig; Zivilgericht; Verstorben; Beantragt; Beschwerdegegner; Zusammenhang; Appellation; Aufl
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