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Obligationenrecht (OR)

Art. 608 OR vom 2022

Art. 608 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 608

1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handels­re­gi­s­ter eingetragenen Kommanditsumme.

2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.

3 Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 I 542Besteuerung der an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beteiligten Personen. Behandlung von Forderungen, die den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern neben ihren als solchen verbuchten Kapitalanteilen und den Kommanditären neben ihrer Kommandite gegen die Gesellschaft zustehen. Voraussetzungen, unter denen solche Guthaben als Anteile am Geschäftsvermögen zu betrachten und die Guthaben sowie ihre Erträgnisse daher nicht am Wohnsitz der Gesellschafter, sondern am Sitz der Gesellschaft zu versteuern sind (Erw. 1). Anwendung der massgebenden Kriterien auf das Kontokorrentguthaben eines Kommanditärs bei der Kommanditgesellschaft (Erw. 2). Gesell; Gesellschaft; Kontokorrent; Million; Millionen; Kanton; Kontokorrentguthaben; Geschäft; Kapital; Geschäfts; Gesellschafter; Franken; Geschäftsvermögen; Beschwerde; Guthaben; Kommanditgesellschaft; Kapitalanteil; Kommanditär; Komplementär; Kommandite; Beschwerdeführerin; Firma; Forderung; Urteil; Betrug; Versteuern; Kapitalanteile; Kapitaleinlage
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