A. In genere
1 Gli eredi legittimi fra loro, od in concorso con gli eredi istituiti, dividono secondo le medesime norme.
2 Salvo disposizione contraria, possono liberamente accordarsi circa il modo della divisione.
3 I coeredi possessori di oggetti della eredità o debitori del defunto sono tenuti, all’atto della divisione, di fornire ogni indicazione al riguardo.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200036 | Erbteilung | Klagten; Beklagten; Gerin; Dispositiv; Gerinnen; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Partei; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Parteien; Verfahren; Gemeindeammannamt; Lasses; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Wohnung; Bezahlen |
ZH | LB190011 | Erbteilung | Berufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz |
137 III 8 (5A_84/2010) | Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3). | Teilung; Erben; Teilungs; Teilungsbehörde; Erbteilung; Versteigerung; Erbschaft; Beschwerde; Erbschaftssache; Verkauf; Behörde; Entscheid; Zuständig; Erbteilungsgericht; Entscheide; Gericht; Beschwerdeführer; öffentlich; Urteil; Vorfrage; Vorfragen; Materiellrechtliche; Zuständigkeit; Entscheiden; Erbteilungsklage; Zuständige; Ordne; Grundstück; Zuweisung; Gesetzliche |