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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 605 ZGB vom 2022

Art. 605 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 605

1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt ver­schoben werden.

2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erfor­der­lich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

D. Anspruch der Haus­genossen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 605 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRERZ-09-81Anordnung einer ErbschaftsverwaltungErbschaft; Verwaltung; Schaftsverwaltung; Erben; Fügung; Erbschaftsverwaltung; Verfügung; Rekurs; Kreispräsident; Anordnung; Nachlass; Angeordnet; Lugnez; Kreispräsidenten; Erblasserin; Recht; Schaftsverwalter; Kursgegnerin; Kanton; Lasses; Kreisamt; Rekursgegnerin; Nachlasses; Karrer; Erbschaftsverwalter; Testament; Miterben

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 136Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Der Entwurf zu einem neuen Zonenplan ist durchaus geeignet, den Entscheid über die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert zu beeinflussen; indessen geht es nicht an, gewisse Grundstückflächen unter dem Vorbehalt von der Integralzuweisung auszunehmen, dass der Zonenplan tatsächlich im Sinne des Entwurfs rechtskräftig abgeändert werde. Zonen; Zonenplan; Grundstück; Zuweisung; Urteil; Teilung; Zonte; Landwirtschaft; Landwirtschaftlich; Gemeinde; Markt; Parteien; Nachfrage; Nutzungsplan; Grundstückflächen; Raumplanung; Bauzone; Obergericht; Überbauung; Flächen; Zonten; Erben; Beurteilung; Rechtlicher; Rechtskräftig; Landwirtschaftliche; Fraglichen; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schaufelberger, KellerBasler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II2007
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