1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
D. Anspruch der Hausgenossen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ERZ-09-81 | Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | Erbschaft; Verwaltung; Schaftsverwaltung; Erben; Fügung; Erbschaftsverwaltung; Verfügung; Rekurs; Kreispräsident; Anordnung; Nachlass; Angeordnet; Lugnez; Kreispräsidenten; Erblasserin; Recht; Schaftsverwalter; Kursgegnerin; Kanton; Lasses; Kreisamt; Rekursgegnerin; Nachlasses; Karrer; Erbschaftsverwalter; Testament; Miterben |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 136 | Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Der Entwurf zu einem neuen Zonenplan ist durchaus geeignet, den Entscheid über die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert zu beeinflussen; indessen geht es nicht an, gewisse Grundstückflächen unter dem Vorbehalt von der Integralzuweisung auszunehmen, dass der Zonenplan tatsächlich im Sinne des Entwurfs rechtskräftig abgeändert werde. | Zonen; Zonenplan; Grundstück; Zuweisung; Urteil; Teilung; Zonte; Landwirtschaft; Landwirtschaftlich; Gemeinde; Markt; Parteien; Nachfrage; Nutzungsplan; Grundstückflächen; Raumplanung; Bauzone; Obergericht; Überbauung; Flächen; Zonten; Erben; Beurteilung; Rechtlicher; Rechtskräftig; Landwirtschaftliche; Fraglichen; Entscheid |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schaufelberger, Keller | Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II | 2007 |