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Obligationenrecht (OR)

Art. 605 OR vom 2023

Art. 605 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 605

Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne aus­drücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevoll­mächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschaf­ter.

II. Mangelnder Ein­trag >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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