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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 604 ZGB vom 2022

Art. 604 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 604

1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft ver­langen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.

2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschafts­sachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erb­schaft erheblich schädigen würde.

3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgli­che Massregeln zu verlangen.

C. Verschiebung der Teilung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 604 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190011ErbteilungBerufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten
ZHLB190012ErbteilungRecht; Beschwerde; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Partei; Rechtsmittel; Teilung; Parteien; Berufung; Teilurteil; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Ziffer; Bezirksgericht; Bestellung; Gericht; Beklagten; Uster; Nachlässe; Miterbinnen; Begehren; Teilungs; Doppel; Akten; Beurteilt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140024Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchsteller; Geltliche; Unentgeltliche; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Oberengstringen; Anspruch; Rechtsbeistand; Gesuchstellers; Verfahren; Voraussetzung; Friedensrichteramt; Obergericht; Gericht; Liegenden; Kanton; Gerichtliche; Gemeinde; Erbteilungsklage; Abtretungserklärung; Beurteilung; Einkommen; Vermögens; Person; Rechtsanwalt; Partei
ZHVO130137Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerde; Unentgeltlichen; Teilung; Klage; Gericht; Partei; Basel; Summarische; Obergerichtspräsident; Partei; Auflage; Stadt; Adresse; Aussichtslos; Fehlende; Hauptsache; Rechtsbegehren; Friedensrichteramt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
137 III 8 (5A_84/2010)Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3). Teilung; Erben; Teilungs; Teilungsbehörde; Erbteilung; Versteigerung; Erbschaft; Beschwerde; Erbschaftssache; Verkauf; Behörde; Entscheid; Zuständig; Erbteilungsgericht; Entscheide; Gericht; Beschwerdeführer; öffentlich; Urteil; Vorfrage; Vorfragen; Materiellrechtliche; Zuständigkeit; Entscheiden; Erbteilungsklage; Zuständige; Ordne; Grundstück; Zuweisung; Gesetzliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8465/2010EnteignungBeschwerde; Grundstück; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundes; Grundstücke; Verkehr; Recht; Verkehrswert; Entschädigung; Eigentümer; Fusswegrecht; Schaden; Wirtschaftlich; Parzelle; Wirtschaftliche; Seegrundstück; Verfahren; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Partei; Grundstücks; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fusswegrechts; Beweis; Grundbuch; Zusammenhang
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