Art. 603 CCS dal 2023
Art. 603
1 Gli eredi sono solidalmente responsabili per i debiti della successione.
2 L’equa indennità dovuta ai figli o agli abiatici per prestazioni conferite alla comunione domestica del defunto è computata nei debiti della successione, sempreché non ne derivi l’insolvenza di questa.498
498 Introdotto dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).
B. Azione di divisione >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 V 300 | Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.
| Recht; Schaden; Beschwerdeführer; Erben; Verfügung; Ausgleich; Ausgleichskasse; Verwaltung; Erblasser; Beiträge; Fassen; Partei; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Forderung; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Klage; Beschwerdeführers; Gelte; Konkursiten; Person; Haftung; Fassenden; Wonach; Urteil; Erwägungen; Gericht; AHV-rechtlich |
129 V 70 | Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird.
| Erben; Recht; Person; Urteil; Rückerstattung; Verfügung; Einzelner; Bezogene; Ergänzungsleistungen; Zuzustellen; Erbschaft; Rückforderung; Belangt; Hinweis; Rechtsprechung; Basel; Unrechtmässig; Erwägungen; Wird; Zahlungsbefehl; Rückerstattungspflichtigen; Forderung; Anspruch; Unrecht; Zürich; Gläubiger; Verfügung; Verwaltung |