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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 603 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 603 A. Effects da la successiun d’ierta / II. Responsabladad dals ertavels

II. Responsabladad dals ertavels

1 Ils ertavels ston star buns solidaricamain per ils debits dal testader.

2 L’indemnisaziun adequata, che vegn debitada als uffants u als biadis per las prestaziuns fatgas per il tegnairchasa cuminaivel cun il testader, sto vegnir quintada tar ils debits da l’ierta, nun ch’i resultia qua tras ina surdebitaziun da l’ierta.1


1 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 6 d’oct. 1972, en vigur dapi ils 15 da favr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 603 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220064Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Recht; Rechtsanwältin; Partei; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Bezirksrat; Gutachten; Verfahrensbeiständin; Entschädigung; Gericht; Akten; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Meilen; Beschwerdeverfahren; Frist; Aufzuheben; Höhe; Vertretung; Person; Standslos; Erben; Eventualiter; Partei
ZHPF210025Öffentliche letztwillige VerfügungBeschwerde; Beschwerdeführer; Kosten; Verfahren; Vorinstanz; Summarischen; Bezirksgericht; Erblasserin; Einzelgericht; Nachlass; Gesetzlichen; Meilen; Letztwillige; Bezirksgerichtes; Zürich; Kanton; Schreiben; Stellte; Erbbescheinigung; Entscheid; Seiner; Betreffend; Bundesgericht; Seinen; Nachlasses; Urteil; Verfügung; Lasten; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2008/20Entscheid Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG: Rückerstattung von Rentenleistungen, welche nach dem Tod der Anspruchsberechtigten weiterhin an deren Erben ausgerichtet wurden. Erhebung von Inkassokosten. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2009, BV 2008/20). Recht; Betreibung; Klagten; Erben; Beklagten; Erbschaft; Leistungen; Person; Mutter; Vorsorge; Rente; Betrag; Konto; Renten; Glaube; Versicherungsgericht; Beigeladene; Rückforderung; Hypothek; Regelung; Glauben; Hinweis; Unrecht; Wohnung; Streitige; Telefonisch; Bezogene; Klage; Streitigen; Schwester
BSZB.2021.1 (AG.2021.449)Anfechtung des KindesverhältnissesBerufung; Ehemann; Rechts; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Partei; Ehemanns; Prozess; Kommentar; Gericht; AaO; Gemäss; Anfechtung; Angefochtene; Februar; Auflage; Verfahrens; Gerichts; Kommentar; Hätte; Berufungsverfahren; Treten; Rechtspflege; Angefochtenen; Schweizer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 V 300Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.
Recht; Schaden; Beschwerdeführer; Erben; Verfügung; Ausgleich; Ausgleichskasse; Verwaltung; Erblasser; Beiträge; Fassen; Partei; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Forderung; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Klage; Beschwerdeführers; Gelte; Konkursiten; Person; Haftung; Fassenden; Wonach; Urteil; Erwägungen; Gericht; AHV-rechtlich
129 V 70Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird.
Erben; Recht; Person; Urteil; Rückerstattung; Verfügung; Einzelner; Bezogene; Ergänzungsleistungen; Zuzustellen; Erbschaft; Rückforderung; Belangt; Hinweis; Rechtsprechung; Basel; Unrechtmässig; Erwägungen; Wird; Zahlungsbefehl; Rückerstattungspflichtigen; Forderung; Anspruch; Unrecht; Zürich; Gläubiger; Verfügung; Verwaltung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben
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