II. Liability of the heirs
1 The heirs are jointly and severally liable for the debts of the deceased.
2 The appropriate compensation due to children or grandchildren for contributions made to the household they shared with the deceased must be added to the debts of the estate unless this would render the estate overindebted.1
1 Inserted by No I 1 of the FA of 6 Oct. 1972, in force since 15 Feb. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220064 | Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung | Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Recht; Rechtsanwältin; Partei; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Bezirksrat; Gutachten; Verfahrensbeiständin; Entschädigung; Gericht; Akten; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Meilen; Beschwerdeverfahren; Frist; Aufzuheben; Höhe; Vertretung; Person; Standslos; Erben; Eventualiter; Partei |
ZH | PF210025 | Öffentliche letztwillige Verfügung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kosten; Verfahren; Vorinstanz; Summarischen; Bezirksgericht; Erblasserin; Einzelgericht; Nachlass; Gesetzlichen; Meilen; Letztwillige; Bezirksgerichtes; Zürich; Kanton; Schreiben; Stellte; Erbbescheinigung; Entscheid; Seiner; Betreffend; Bundesgericht; Seinen; Nachlasses; Urteil; Verfügung; Lasten; Kantons |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2008/20 | Entscheid Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG: Rückerstattung von Rentenleistungen, welche nach dem Tod der Anspruchsberechtigten weiterhin an deren Erben ausgerichtet wurden. Erhebung von Inkassokosten. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2009, BV 2008/20). | Recht; Betreibung; Klagten; Erben; Beklagten; Erbschaft; Leistungen; Person; Mutter; Vorsorge; Rente; Betrag; Konto; Renten; Glaube; Versicherungsgericht; Beigeladene; Rückforderung; Hypothek; Regelung; Glauben; Hinweis; Unrecht; Wohnung; Streitige; Telefonisch; Bezogene; Klage; Streitigen; Schwester |
BS | ZB.2021.1 (AG.2021.449) | Anfechtung des Kindesverhältnisses | Berufung; Ehemann; Rechts; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Partei; Ehemanns; Prozess; Kommentar; Gericht; AaO; Gemäss; Anfechtung; Angefochtene; Februar; Auflage; Verfahrens; Gerichts; Kommentar; Hätte; Berufungsverfahren; Treten; Rechtspflege; Angefochtenen; Schweizer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 V 300 | Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung. | Recht; Schaden; Beschwerdeführer; Erben; Verfügung; Ausgleich; Ausgleichskasse; Verwaltung; Erblasser; Beiträge; Fassen; Partei; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Forderung; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Klage; Beschwerdeführers; Gelte; Konkursiten; Person; Haftung; Fassenden; Wonach; Urteil; Erwägungen; Gericht; AHV-rechtlich |
129 V 70 | Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird. | Erben; Recht; Person; Urteil; Rückerstattung; Verfügung; Einzelner; Bezogene; Ergänzungsleistungen; Zuzustellen; Erbschaft; Rückforderung; Belangt; Hinweis; Rechtsprechung; Basel; Unrechtmässig; Erwägungen; Wird; Zahlungsbefehl; Rückerstattungspflichtigen; Forderung; Anspruch; Unrecht; Zürich; Gläubiger; Verfügung; Verwaltung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2838/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben |