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Obligationenrecht (OR)

Art. 603 OR vom 2023

Art. 603 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 603

Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft gelten­den Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesell­schaf­ter vertreten.

C. Haftung des un­beschränkt haften­den Ge­sellschafters

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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