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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 602 OR de 2022

Art. 602 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 602

La société peut, sous sa raison sociale, acquérir des droits et s’enga­ger, actionner et être actionnée en justice.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 602 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Verfahren; Antrag; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Angefochtenen; Sachverhalt; Verfahrens; Begründung; Rickli; Erwägung; Urteil; Übrigen; Sinne; Honegger; Akten; ZPO-Honegger
LU11 01 73Art. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht.Beweis; Frist; Beweislast; Käufer; Kaufrecht; Partei; Handelsregister; Recht; UN-Kaufrecht; Umstände; Gesellschaft; Kommanditgesellschaft; Übereinkommen; Untersuchung; Zeitpunkt; Klage; Rüge; Beklagten; Verkäufer; Kaufpreis; Kollektivgesellschaft; Urteil; Liquidation; Löschung; Einzelfall; Gelöscht; Rügefrist; Unabhängig

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1212 § 105 lit. b ZPOSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht unddie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnetwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohlauf Seiten... Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Komplementär; Gesellschaft; Tärs; Higkeit; Lungsunfähig; Manditgesellschaft; Kommanditgesellschaft; Unfähigkeit; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kommanditär; Werden; Kautionsgr; Gesellschafter; IVm; Haftung; Partei; Person; Gegnerin; Kommanditärs; Recht; Gesellschaftsschulden; Komplementäre; Bejaht; Kollektiv; Liquidation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 III 1Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. Gesellschaft; Schaad; Betreibung; Erich; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; HARTMANN; Konkurs; Recht; Kommanditär; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Ehegatten; Ehemann; Verbot; SIEGWART; Einzige; Komplementär; Rechte; Beschwerde; Kommanditärin; Schuldbetreibung; Gesellschaftsvermögen; Kommanditgesellschaft; Kommanditsumme; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Obergericht; Kantonale
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