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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 601SCC from 2023

Art. 601 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 601

The right of a legatee to bring an action prescribes ten years after notification of the testamentary disposition or from the subsequent date on which the legacy became due.

A. Effect of succession >I. Community of heirs >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 601 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120105ErbteilungTeilung; Klagten; Nachlass; Beklagten; Vermächtnis; Betrag; Erben; Berufung; Partei; Pflicht; Parteien; Pflichtteil; Erbanteil; Gesetzlich; Stiftung; Akontozahlung; Erbteil; Recht; Willen; Willensvollstrecker; Festzustellen; Gesetzliche; Urteil; Erstinstanzliche; Gericht; Verfahren; Höhe; Erblasser; Teilungsmasse
GRZK1-12-43Testamentseröffnung Eröffnung; Tament; Testament; Berufung; Fügung; Verfügung; Gungen; Recht; Fügungen; Letztwillige; Verfügungen; Instanz; Erben; Fungskläger; Entscheid; Rufungskläger; Testaments; Berufungskläger; Mente; Auslegung; Willigen; Letztwilligen; Teilung; Testamente; Vorinstanz; Gesetzlich; Nungsbehörde; Sicht
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