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Code civil suisse (CC)

Art. 601 CC de 2021

Art. 601 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 601 D. Action du légataire

D. Action du légataire

L’action du légataire se prescrit par dix ans à compter soit du jour où il a été avisé de la libéralité, soit du jour où son legs devient exigible postérieurement à l’avis.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 601 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120105ErbteilungTeilung; Klagten; Nachlass; Beklagten; Vermächtnis; Betrag; Erben; Berufung; Partei; Pflicht; Parteien; Pflichtteil; Erbanteil; Gesetzlich; Stiftung; Akontozahlung; Erbteil; Recht; Willen; Willensvollstrecker; Festzustellen; Gesetzliche; Urteil; Erstinstanzliche; Gericht; Verfahren; Höhe; Erblasser; Teilungsmasse
GRZK1-12-43Testamentseröffnung Eröffnung; Tament; Testament; Berufung; Fügung; Verfügung; Gungen; Recht; Fügungen; Letztwillige; Verfügungen; Instanz; Erben; Fungskläger; Entscheid; Rufungskläger; Testaments; Berufungskläger; Mente; Auslegung; Willigen; Letztwilligen; Teilung; Testamente; Vorinstanz; Gesetzlich; Nungsbehörde; Sicht
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