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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 601 ZGB vom 2020

Art. 601 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 601 D. Klage der Vermächtnisnehmer

D. Klage der Vermächtnisnehmer

Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 601 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120105ErbteilungTeilung; Klagten; Nachlass; Beklagten; Vermächtnis; Betrag; Erben; Berufung; Partei; Pflicht; Parteien; Pflichtteil; Erbanteil; Gesetzlich; Stiftung; Akontozahlung; Erbteil; Recht; Willen; Willensvollstrecker; Festzustellen; Gesetzliche; Urteil; Erstinstanzliche; Gericht; Verfahren; Höhe; Erblasser; Teilungsmasse
GRZK1-12-43Testamentseröffnung Eröffnung; Tament; Testament; Berufung; Fügung; Verfügung; Gungen; Recht; Fügungen; Letztwillige; Verfügungen; Instanz; Erben; Fungskläger; Entscheid; Rufungskläger; Testaments; Berufungskläger; Mente; Auslegung; Willigen; Letztwilligen; Teilung; Testamente; Vorinstanz; Gesetzlich; Nungsbehörde; Sicht
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