VI. Verfahrensdisziplin
1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-281/2019 | Rentenrevision | Beschwerde; Fähigkeit; Beschwerdeführer; Arbeit; Psychiatrisch; Gutachten; Psychiatrische; Untersuchung; Explorand; Beurteilung; Begutachtung; Rente; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Leistung; Depressive; Medizinisch; Verfügung; ärztlich; Recht; Urteil; Sicht; ärztliche; Medizinische; Bericht; Punkt; B-act; Psychiatrischen |
C-1645/2021 | Rückvergütung von Beiträgen | Beschwerde; Vorinstanz; Schweiz; Beschwerdeführer; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Schweizerische; Einsprache; Ausgleichskasse; Überweisung; Hinterlassenen; Partei; Türkei; Überweisungsbetrag; Beiträge; BVGer; Ex-Ehefrau; Akten; Hinterlassenenversicherung; Sozialversicherung; Erwiesen; Parteien; Verfügung; Sind; Schweizerische; Verfahren; Türkische; Erhob; Invalidenrente |
Autor | Kommentar | Jahr |
NYFFENEGGER | Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren | 2019 |
Hansjörg Seiler | Praxiskommentar VwVG | 2016 |