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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 60 VwVG vom 2021

Art. 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 601H. Übriges Verfahren bis zum Beschwerdeentscheid / VI. Verfahrensdisziplin

VI. Verfahrensdisziplin

1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.

2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.

3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-281/2019RentenrevisionBeschwerde; Fähigkeit; Beschwerdeführer; Arbeit; Psychiatrisch; Gutachten; Psychiatrische; Untersuchung; Explorand; Beurteilung; Begutachtung; Rente; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Leistung; Depressive; Medizinisch; Verfügung; ärztlich; Recht; Urteil; Sicht; ärztliche; Medizinische; Bericht; Punkt; B-act; Psychiatrischen
C-1645/2021Rückvergütung von BeiträgenBeschwerde; Vorinstanz; Schweiz; Beschwerdeführer; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Schweizerische; Einsprache; Ausgleichskasse; Überweisung; Hinterlassenen; Partei; Türkei; Überweisungsbetrag; Beiträge; BVGer; Ex-Ehefrau; Akten; Hinterlassenenversicherung; Sozialversicherung; Erwiesen; Parteien; Verfügung; Sind; Schweizerische; Verfahren; Türkische; Erhob; Invalidenrente

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NYFFENEGGER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2019
Hansjörg SeilerPraxiskommentar VwVG2016
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