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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 60 VRV vom 2021

Art. 60 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 601Allgemeines

(Art. 30 Abs. 1 SVG)

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2 In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.3

3 Auf Raupenfahrzeugen dürfen ausserhalb der bewilligten Plätze ausnahmsweise Verletzte und weitere Personen zu Hilfeleistungen transportiert werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist.4

4 In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.

5 Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.

6 Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200389Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuld; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Berufung; Verletzung; Kosten; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aktion; Amtlich; Verkehrsregeln; Schwer; Anklage; Amtliche; Geldstrafe; Unfall; Sprechen; September; Verbindung; Verletzungen; Anklageschrift; Strafe; Vorsätzlich; Vorinstanz; Weshalb; Amtlichen
ZHSB200388Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Fahren; Berufung; Verletzung; Staatsanwalt; Sprechen; Aktion; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Verbindung; Geldstrafe; Vorsätzlich; Kosten; Urteil; Vorsätzliche; Vorinstanz; September; Deshalb; Vorsätzlichen; Probezeit; Fahrzeug; Verletzungen; Verfahren; Strafe; Fahrer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 IV 41Art. 237 StGB. 1. Auch ein Hubschrauberpilot, der im Gebirge abseits der üblichen Routen fliegt, kann den öffentlichen Verkehr in der Luft stören (E. 2). 2. Diese Bestimmung schützt den Passagier ohne Rücksicht auf seine Beziehung zum Fahrzeugführer und unabhängig davon, ob das Transportmittel ein öffentliches oder ein privates ist (E. 3). Bestätigung der Rechtsprechung. Verkehr; Verkehrs; Passagier; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schützt; Verkehrsmittel; Passagiere; Gefährdung; Geschützt; Zugänglich; Fahrzeugführer; Transport; Gefährdet; Luftraum; Helikopter; Rechtsprechung; Schutz; Privaten; Mitfahrer; Eigne; Hubschrauber; öffentlichen; Führer; Verkehrsmittels; Verletzung; Personen; übliche
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