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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 60 LAINF dal 2023

Art. 60 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 60

119 Consultazione delle organizzazioni di datori di lavoro e di lavoratori

L’INSAI consulta le organizzazioni interessate di datori di lavoro e di lavoratori in merito alla determinazione delle tariffe dei premi e alla ripartizione delle stesse in comunità di rischio.

119 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Assicurazione contro gli infortuni e prevenzione degli infortuni), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4375; FF 2008 4703, 2014 6835).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 V 55Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers. Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Arbeit; Arbeitnehmer; Versicherung; Unfall; Unfallversicherung; Beschwerde; Obligatorisch; Betrieb; Recht; Beschwerdeführerin; Arbeitsvertrag; Obligatorische; Arbeitgeber; Obligatorischen; Schweiz; Regelmässig; Arbeitnehmereigenschaft; Arbeitsverhältnis; Ständig; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; MAURER; Willen; Helvetia; Gestellte; Wirtschaftliche; Personen; Versicherungsgericht; Erwerbes
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