Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Risikogemeinschaften hört die Suva die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.
118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 V 55 | Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers. Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. | Arbeit; Arbeitnehmer; Versicherung; Unfall; Unfallversicherung; Beschwerde; Obligatorisch; Betrieb; Recht; Beschwerdeführerin; Arbeitsvertrag; Obligatorische; Arbeitgeber; Obligatorischen; Schweiz; Regelmässig; Arbeitnehmereigenschaft; Arbeitsverhältnis; Ständig; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; MAURER; Willen; Helvetia; Gestellte; Wirtschaftliche; Personen; Versicherungsgericht; Erwerbes |