1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3 Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
Massnahmen für junge Erwachsene >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210036 | Körperverletzung etc. und Widerruf | Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Berufung; Aussage; AaO; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kosten; Amtlich; Aussagen; Amtliche; Zeugen; Beweis; Unentgeltlich; Verteidigung; Unentgeltliche; Gemäss; Weiter; Zürich; Zwischen; Dieser; Kantons; Weitere; Freiheitsstrafe |
ZH | SB210064 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Zürich; Schweiz; BM-Lager-Nr; Landes; Landesverweisung; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Amtlich; Amtliche; Verteidigung; Minigrip; Kosten; Ausländer; öffentliche; Zürich-Sihl; Spanien; Braune; Pulver; Interesse; Urteils; Gericht; Härte; Stellt; Härtefall |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.84 | Ausschaffungshaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Recht; Wegweisung; Afghanistan; Ausschaffung; Vollzug; Migration; Ausschaffungshaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Landes; Bundesgerichts; Migrationsamt; Unentgeltliche; Akten; Verfügung; Landesverweisung; Wegweisungsvollzug; Haftgericht; Sicherheitslage; Rechtsanwältin; Staat; Person; Schweiz; Taliban; Hinweis; Verwaltungsgericht |
SG | B 2013/211 | Entscheid23. Januar/19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der NiederlassungsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Beschwerdeführers; Schweiz; Recht; DaM-SG; Stationär; Recht; Niederlassungsbewilligung; Stationäre; Gericht; Busse; Gutachten; Widerruf; Verfügung; Stationären; Rückfall; Verhältnis; Kontakt; Familie; Sucht; Tochter; Betäubungsmittel; Interesse; Ausländer; Gallen; Betäubungsmittelgesetz; Migrationsamt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 209 (6B_1456/2020) | Regeste Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4). | Behandlung; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Psychisch; Störung; Psychische; Vorzeitige; Psychischen; Störungen; Recht; Frist; Vollzug; Ambulanten; Vorzeitigen; Stationäre; Therapeutische; Mehrfachen; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Verlängerung; Stationären; Sicherheitshaft; Untersuchungs; Therapeutischen |
145 IV 65 (6B_691/2018) | Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) | Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Stationäre; Entscheid; Massnahmenvollzug; Therapeutische; Vorzeitige; Frist; Freiheit; Beschwerde; Urteil; Anordnung; Recht; Recht; Vorzeitigen; Stationären; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Anordnungsentscheid; Vollzug; Behandlung; Gerichtlich; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Gerichtliche; Massnahmenvollzugs; Person |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2010.89 | Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP). | Beschwerde; Verfahren; Gericht; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Recht; Corporation; Partei; Ansprüche; Bundesanwaltschaft; Geschädigte; Verfahren; Vermögenswerte; Zivilrechtliche; Ermittlungsverfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Hierzu; Verfügung; Privatrechtliche; Parteistellung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Zivilrechtlichen; Anspruch; Vorliegenden; Verfahrens; Eingabe |
Autor | Kommentar | Jahr |
Heer, Habermeyer | Basler Kommentar, Strafrecht | 2019 |
Niklaus Schmid | Kommentar Einziehung | 1998 |