Art. 60 SchKG vom 2023
Art. 60
Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
5. Wegen schwerer Erkrankung
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 III 4 | Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine betriebene Aktiengesellschaft. Art. 65 SchKG. Zunächst muss die Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen versucht werden. Nur wenn ein solcher Vertreter der Gesellschaft in dem Lokal, wo er seine Tätigkeit für diese auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird, darf die Zustellung an einen andern Angestellten erfolgen. Sie ist auch gültig, wenn der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer andern, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (Erw. 1). Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Art. 60 SchKG findet auch Anwendung, wenn sämtliche Organe einer Gesellschaft (insbesondere der einzige Verwaltungsrat einer Einmannaktiengesellschaft) verhaftet worden sind, sofern diese Organe nicht in der Lage sind, rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Erw. 2 und 3). | SchKG; Gesellschaft; Recht; Vertreter; Zustellung; Betreibung; Organ; Firma; Organe; Verwaltung; Rechtsstillstand; Zahlungsbefehl; Betrieben; Betriebene; Entscheid; Verwaltungsrat; Einzige; Gesellschaften; Bundesgericht; Betriebenen; Verhaftet; Zahlungsbefehls; Bestellen; Angestellte; Militärdienst; Betreibungsurkunde; Gesellschaften; Teilrevision |
83 III 38 | Liegenschaftssteigerung. Dreimaliger Aufruf mit jeweiliger Angabe, ob es der erste, zweite oder dritte Aufruf sei (Art. 126/141/156 SchKG; 60 Abs. 1 VZG). Kennzeichnung des dritten Aufrufes durch erläuternde Bemerkungen des Betreibungsbeamten (Erw. 1). Öffentliche Erteilung des Zuschlages (zweiter Satz von Art. 60 Abs. 1 VZG). (Erw. 2). | Aufruf; Zuschlag; Müller; Steigerung; Betreibung; Angebot; Gotthard; Betreibungsbeamte; Beschwerde; Liegenschaft; Anzahlung; Herrn; Bieten; Angebote; Müller; Betreibungsbeamten; Höhere; Aufrufe; SchKG; Preis; Worte; Entscheid; Zuschlage; Dritten; Grundstück; Dreimalige; Steigerungsbedingungen; Leistet; Bleiben; Hierauf |