E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 60 SchKG vom 2023

Art. 60 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 60

Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.

116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

5. Wegen schwerer Erkrankung


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 60 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150068Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Uster; Unentgeltliche; Vorderrichter; Gericht; Frist; Ausstand; Bezirksgericht; Rechtsöffnung; Betreibung; Vorinstanz; Verfügung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Wohnsitz; Gerichtsschreiber; Gesuchsteller; Unentgeltlichen; -I/Si/U; Bezirksrichter; Behörde; Abgewiesen
GRKSK 2022 6Aufforderung an Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters während der HaftBetreibung; Betreibungs; SchKG; Beschwerde; Konkurs; Kanton; Beschwerdeführer; Kantons; Betreibungsamt; Viamala; Verfügung; Vertreter; Interesse; Aufsichtsbehörde; Aufforderung; Kantonsgericht; Vollzug; Verfahren; Angefochten; Schuldner; Vertreters; EGzSchKG; Werden; Frist; Interessen; Entscheid; Angefochtene; Bezeichnung; Schuldbetreibung; Schriftlich
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 4Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine betriebene Aktiengesellschaft. Art. 65 SchKG. Zunächst muss die Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen versucht werden. Nur wenn ein solcher Vertreter der Gesellschaft in dem Lokal, wo er seine Tätigkeit für diese auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird, darf die Zustellung an einen andern Angestellten erfolgen. Sie ist auch gültig, wenn der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer andern, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (Erw. 1). Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Art. 60 SchKG findet auch Anwendung, wenn sämtliche Organe einer Gesellschaft (insbesondere der einzige Verwaltungsrat einer Einmannaktiengesellschaft) verhaftet worden sind, sofern diese Organe nicht in der Lage sind, rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Erw. 2 und 3). SchKG; Gesellschaft; Recht; Vertreter; Zustellung; Betreibung; Organ; Firma; Organe; Verwaltung; Rechtsstillstand; Zahlungsbefehl; Betrieben; Betriebene; Entscheid; Verwaltungsrat; Einzige; Gesellschaften; Bundesgericht; Betriebenen; Verhaftet; Zahlungsbefehls; Bestellen; Angestellte; Militärdienst; Betreibungsurkunde; Gesellschaften; Teilrevision
83 III 38Liegenschaftssteigerung. Dreimaliger Aufruf mit jeweiliger Angabe, ob es der erste, zweite oder dritte Aufruf sei (Art. 126/141/156 SchKG; 60 Abs. 1 VZG). Kennzeichnung des dritten Aufrufes durch erläuternde Bemerkungen des Betreibungsbeamten (Erw. 1). Öffentliche Erteilung des Zuschlages (zweiter Satz von Art. 60 Abs. 1 VZG). (Erw. 2). Aufruf; Zuschlag; Müller; Steigerung; Betreibung; Angebot; Gotthard; Betreibungsbeamte; Beschwerde; Liegenschaft; Anzahlung; Herrn; Bieten; Angebote; Müller; Betreibungsbeamten; Höhere; Aufrufe; SchKG; Preis; Worte; Entscheid; Zuschlage; Dritten; Grundstück; Dreimalige; Steigerungsbedingungen; Leistet; Bleiben; Hierauf

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungSchwerde; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Beiträge; Bundes; Beitrags; Alter; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Arbeitgeber; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Vorsorge; Setze; Angefochtene; Begründung; Arbeitgeberin; Beitragsforderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BauerBasler Kommentar zum SchKG2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz