1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
2 Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
3 Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4 Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG103) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
103 SR 631.0
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2758/2017 | Zölle | Beschwerde; Einfuhr; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rückerstattung; Verfahren; Gesuch; Tungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Liegende; Abgabepflichtige; Urteil; Recht; Vorliegenden; Markthütten; Streit; Sachverhalt; Verfahrens; Veranlagung; Trägliche; MWSTG; Vorinstanz; Beschwerdeentscheid; Zollstelle; Einfuhrsteuer; Sendung; Ausländische |