Ne constituent pas un bénéfice imposable:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2015/53, 54 | Entscheid Art. 33 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 20 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Ertrag aus beweglichem Vermögen in Form einer Beteiligung. Eine nicht dem Kapitalanteil entsprechende Dividende, die einer Gesellschaft zugeführt wurde, stellt eine verdeckte Kapitaleinlage dar und begründet beim Alleinaktionär der begünstigten Gesellschaft steuerbares Einkommen als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 20. Oktober 2015, VRKE I/ 1-2015/53, 54). | Dividende; Holding; Beschwerde; Steuer; Aktie; Aktien; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Gesellschaft; Rekurrent; Beschwerdeführer; Vereinbarung; Einkommen; Kapitaleinlage; Gewinn; Bundessteuer; Rekurs; Recht; Reserven; Betriebsnotwendige; Ausschüttung; Aktionär; Verdeckte; Bezahlt; Generalversammlung; Steuerliche; Ertrag; Umgangene; Werden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 674 (2C_1135/2016) | Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4). | Steuer; Erbschaft; Steuern; Erbschaftssteuer; Abzug; Kapital; Gewinn; Beschwerde; Zuwachs; Steuerbare; Gewinn; Begründet; Abzugsfähigkeit; Kapitalzuwachs; Steuerlich; Erfolgsneutral; Geschäftsmässig; Bundessteuer; Abzugsfähig; Aufwand; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Reingewinn; Verlust; Vorgänge; Vorinstanz; Gesetzes; Auffassung; Wortlaut; Urteil |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6072/2013 | Verrechnungssteuer | Kapital; Kapitaleinlage; Verlust; Kapitaleinlagen; Verrechnung; Beschwerde; Gewinn; Verluste; Rückzahlung; Bundes; Kapitaleinlagereserve; Grund; Reserve; Reserven; Verrechnungs; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kapitaleinlagereserven; Verlusten; Steuerfrei; Handelsbilanz; Recht; Steuerrechtlich; Einlage; Gewinne; Gesellschaft; Bilanz; Verlustverrechnung |
BVGE 2015/25 | Verrechnungssteuer | Kapital; Kapitaleinlage; Kapitaleinlagen; Gewinn; Verrechnung; Verluste; Rückzahlung; Verrechnungs; Grund; Kapitaleinlagereserve; Verlusten; Einlage; Verrechnungssteuer; Reserve; Steuerfrei; Gesellschaft; Gewinne; Reserven; Delsbilanz; Steuerrechtlich; Kapitaleinlagereserven; Einlagen; Steuerlich; Handelsbilanz; Bilanz; Stammkapital; Aufgeld; Gungsrechte; Leistung |